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Aufenthaltsbewilligung für Au-pairs: Gastfamilie, Altersgrenze und Betreuung

Aufenthaltsbewilligung für Au-pairs in Österreich: Gastfamilie, Betreuung, Altersgrenze, Deutschkenntnisse, AMS-Anzeigebestätigung und Antrag.

31. August 2026
Antrag
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Die Aufenthaltsbewilligung für Au-pairs ist für einen klar begrenzten Aufenthalt in Österreich gedacht. Eine Au-pair-Kraft aus einem Drittstaat lebt in einer Gastfamilie, hilft im Haushalt einschließlich Kinderbetreuung und vertieft dabei ihre Deutschkenntnisse. Der Aufenthalt ist nicht mit einer gewöhnlichen Vollzeitbeschäftigung oder einer allgemeinen Beschäftigungsbewilligung gleichzusetzen.

Für die Einordnung müssen Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarktrecht zusammenpassen. Die Migrationsbehörde führt die Au-pair-Tätigkeit bei den Sonderfällen unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 62 NAG an. Zusätzlich braucht die Gastfamilie vor Beginn der Tätigkeit eine Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice.

Entscheidend sind daher mehrere Punkte zugleich: Alter, Deutschkenntnisse, eine echte Aufnahme in die Hausgemeinschaft, die Betreuung von Kindern, die zeitliche Begrenzung und die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bedingungen.

Au-pair Check

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Der Check ordnet Alter, Gastfamilie, Deutschkenntnisse und die AMS-Anzeige. Am Ergebnis sehen Sie, welche Unterlagen zuerst geklärt werden sollten.

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01 Frage 1

Ist die Au-pair-Kraft mindestens 18 und jünger als 28 Jahre?

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Übersicht aller Antworten.

01

Die Au-pair-Unterlagen können jetzt geordnet vorbereitet werden.

Stellen Sie Au-pair-Vertrag, Altersnachweis, Deutsch-Nachweis, Reisepass, Versicherungsunterlagen und die Angaben der Gastfamilie zusammen. Die Gastfamilie muss die AMS-Anzeige rechtzeitig erstatten und die Anzeigebestätigung abwarten.

02

Die Altersgrenze muss vor der weiteren Planung geklärt werden.

Die AMS-Information nennt ein Mindestalter von 18 und ein Alter unter 28 Jahren. Für Personen, die kurz vor dieser Grenze stehen, kann die Bestätigung nur bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ausgestellt werden. Prüfen Sie deshalb den geplanten Beginn anhand des Geburtsdatums.

03

Die tatsächliche Tätigkeit muss zum Au-pair-Modell passen.

Das Au-pair-Modell setzt die Aufnahme in die Hausgemeinschaft und leichte Mithilfe einschließlich Kinderbetreuung voraus. Wenn überwiegend eine reguläre Arbeitsleistung, eine Vollzeitbetreuung oder eine andere Beschäftigung geplant ist, sollte zuerst die passende arbeits- und aufenthaltsrechtliche Grundlage geprüft werden.

04

Der Deutsch-Nachweis gehört vor den Tätigkeitsbeginn.

Vor dem Antritt muss ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen nachgewiesen werden. Ein A1-Zertifikat nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen kann geeignet sein. Je nach Inhalt kommen auch ein Schulzeugnis oder eine Studienbestätigung mit mindestens einjährigem Deutschunterricht in Betracht.

05

Die AMS-Anzeige braucht einen ausreichenden Vorlauf.

Die Gastfamilie muss das Au-pair-Verhältnis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle anzeigen. Da die Anzeigebestätigung vor dem Tätigkeitsbeginn vorliegen soll, sollten Beginn, Antrag und Unterlagen entsprechend früh abgestimmt werden.

Wie die Aufenthaltsbewilligung für Au-pairs einzuordnen ist

Die Aufenthaltsbewilligung für Au-pairs gehört zum Bereich der vorübergehenden Aufenthalte. Für die Au-pair-Tätigkeit ist die Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 62 NAG die maßgebliche Spur. Sie erlaubt nicht allgemein jede Beschäftigung in Österreich.

Die arbeitsmarktliche Seite kommt hinzu. Das Arbeitsmarktservice verlangt für Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten eine Anzeigebestätigung. Die Gastfamilie muss das Verhältnis bei der für den Arbeitsort zuständigen AMS-Geschäftsstelle anzeigen. Die Bestätigung gilt zunächst sechs Monate und kann unter den dafür geltenden Voraussetzungen um weitere sechs Monate verlängert werden.

Die Informationen zum Antrag auf einen Aufenthaltstitel helfen bei der allgemeinen Reihenfolge. Für das Au-pair-Modell müssen sie mit dem AMS-Verfahren und dem konkreten Vertrag verbunden werden.

Welche Gastfamilie und Betreuung vorgesehen sind

Nach der AMS-Information soll die Au-pair-Kraft in einen österreichischen Haushalt mit betreuungspflichtigen Kindern aufgenommen werden. In der Gastfamilie muss zumindest eine erziehungsberechtigte Person mit einem Kind leben. Die Au-pair-Kraft wird Teil der Hausgemeinschaft und erhält dort Raum und Verpflegung.

Die Mithilfe umfasst leichte Hausarbeiten einschließlich Kinderbetreuung. Das Au-pair-Modell verfolgt zugleich einen kulturellen und sprachlichen Zweck: Die Au-pair-Kraft soll Österreich und die Lebensweise der Menschen kennenlernen und ihre bereits erworbenen Deutschkenntnisse im Zusammenleben mit der Familie vertiefen.

Das Modell ist deshalb von einer gewöhnlichen Anstellung als Haushaltshilfe, einer Vollzeit-Kinderbetreuung oder einer beliebigen Arbeitsvermittlung zu unterscheiden. Entscheidend ist der wahre wirtschaftliche Gehalt des Verhältnisses. Aufgaben, Betreuungszeiten und die Einbindung in die Familie sollten im Vertrag verständlich beschrieben werden.

Welche Alters- und Sprachvoraussetzungen gelten

Die Au-pair-Kraft muss mindestens 18 und jünger als 28 Jahre sein. Für Personen, die kurz vor der Altersgrenze stehen, weist das AMS darauf hin, dass die Anzeigebestätigung nur bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ausgestellt werden kann. Der geplante Beginn und die Gültigkeitsdauer müssen daher mit dem Geburtsdatum abgestimmt werden.

Vor dem Antritt der Beschäftigung ist ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen nachzuweisen. Als Beispiel nennt das AMS ein Sprachzertifikat auf A1-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Je nach Inhalt können auch ein Schulzeugnis oder eine Studienbestätigung geeignet sein, aus denen mindestens ein Jahr Deutschunterricht hervorgeht.

Außerdem darf die Au-pair-Kraft innerhalb der letzten fünf Jahre nicht bereits länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt gewesen sein. Diese Vorgeschichte sollte vor der Vertragsplanung offen geprüft und mit den übrigen Angaben konsistent dokumentiert werden.

Wie AMS-Anzeige und Aufenthaltsantrag zusammenlaufen

Die Gastfamilie muss das Au-pair-Verhältnis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit beim AMS anzeigen. Zuständig ist die Geschäftsstelle am Arbeitsort, in Wien die dafür eingerichtete Stelle für Ausländerbeschäftigung. Für die Bestätigung sollten der beidseitig unterschriebene Au-pair-Vertrag und die im Formular verlangten weiteren Unterlagen vorliegen.

Die Anzeige ist kein Ersatz für den Aufenthaltstitel. Für den Aufenthalt müssen die Unterlagen bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde beziehungsweise im jeweiligen Antragsweg vollständig und zeitlich passend vorbereitet werden. Reisedokument, Identitätsnachweise, Versicherungsunterlagen und der Au-pair-Vertrag sollten dieselben Namen, Daten und Zeiträume ausweisen.

Die Anzeigebestätigung gilt zunächst sechs Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Aufenthaltsperspektive sollte deshalb von Anfang an so geplant werden, dass Beginn, Ende, Verlängerung und die Gültigkeit aller Nachweise zusammenpassen.

Was bei Arbeitszeit, Entgelt und Versicherung gilt

Für Au-pair-Kräfte gilt nach der aktuellen AMS-Information eine Höchstgrenze von 16,5 Stunden pro Woche einschließlich Arbeitsbereitschaft. Der Vertrag muss die Mithilfe im Haushalt und die Kinderbetreuung innerhalb dieses Rahmens abbilden. Auch mindestens ein ganzer freier Tag pro Woche ist vorgesehen.

Die arbeitsrechtlichen Ansprüche richten sich unter anderem nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz und dem Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte. Der Mustervertrag des AMS nennt für 2026 ein monatliches Bruttoentgelt von 551,10 Euro. Zusätzlich bestehen Ansprüche auf Sonderzahlungen, Urlaub und eine genaue Abrechnung der geleisteten Stunden und Abzüge.

Für die Beschäftigung ist eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung erforderlich. Besteht aus einem zwischenstaatlichen Abkommen kein Krankenversicherungsschutz, muss eine private Krankenversicherung nachgewiesen werden. Die Gastfamilie sollte außerdem klären, welche Kosten sie für Sprachkurs, kulturelle Veranstaltungen und gegebenenfalls eine pädagogische Qualifizierung übernimmt.

Wie das Antragspaket widerspruchsfrei wird

Ein belastbares Antragspaket beginnt mit dem Au-pair-Vertrag. Darin sollten Gastfamilie, Au-pair-Kraft, Wohnsituation, Aufgaben, Kinderbetreuung, Wochenstunden, Beginn, Ende, Entgelt, freie Tage und Sprachkurs klar bezeichnet sein. Der Vertrag des AMS sieht außerdem ein eigenes eingerichtetes und versperrbares Zimmer sowie volle Verpflegung vor.

Dazu kommen der Altersnachweis, der Deutsch-Nachweis, der Reisepass, die Angaben zum bisherigen Au-pair-Aufenthalt und die Versicherungsunterlagen. Die AMS-Anzeige und die Aufenthaltsunterlagen sollten dieselbe Gastfamilie, denselben Arbeitsort und denselben Zeitraum nennen. Für die allgemeine Dokumentenvorbereitung ist der Beitrag zu Urkunden, Übersetzungen und Nachweisen im NAG-Antrag hilfreich.

Die Informationen zur Krankenversicherung als Nachweis vertiefen die Versicherungsfrage. Wenn die tatsächliche Tätigkeit über leichte Mithilfe und Kinderbetreuung hinausgeht oder die Wochenstundengrenze überschritten werden soll, ist vor der Einreise eine andere arbeits- und aufenthaltsrechtliche Prüfung erforderlich.

Häufige Fragen zur Aufenthaltsbewilligung für Au-pairs

Wie alt muss eine Au-pair-Kraft für Österreich sein?

Die AMS-Information nennt ein Mindestalter von 18 und ein Alter unter 28 Jahren. Bei Personen kurz vor der Altersgrenze kann die Anzeigebestätigung nur bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ausgestellt werden.

Wie viele Stunden darf ein Au-pair arbeiten?

Die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft darf höchstens 16,5 Stunden pro Woche betragen. Die Mithilfe muss zum Au-pair-Modell passen und darf nicht zu einer gewöhnlichen Vollzeitbeschäftigung werden.

Braucht die Gastfamilie eine AMS-Anzeigebestätigung?

Ja. Die Gastfamilie muss das Au-pair-Verhältnis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle anzeigen. Die Bestätigung gilt zunächst sechs Monate und kann unter Voraussetzungen um weitere sechs Monate verlängert werden.

Welcher Deutsch-Nachweis ist erforderlich?

Vor dem Tätigkeitsbeginn muss ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen nachgewiesen werden. Ein A1-Zertifikat nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen kann geeignet sein. Je nach Inhalt können auch Schul- oder Studiennachweise mit mindestens einjährigem Deutschunterricht in Betracht kommen.

Ist eine private Krankenversicherung notwendig?

Für die Beschäftigung ist eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung erforderlich. Besteht aus einem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen kein Krankenversicherungsschutz, muss zusätzlich eine private Krankenversicherung nachgewiesen werden.