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Aufenthaltsbewilligung für Freiwillige: Einsatzstelle, Vereinbarung und Unterhalt

Aufenthaltsbewilligung für Freiwillige nach § 67 NAG: Europäischer Freiwilligendienst, Vereinbarung mit der Einsatzstelle, Unterhalt, Versicherung und Antrag.

30. August 2026
Antrag
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Die Aufenthaltsbewilligung für Freiwillige nach § 67 NAG ist für Drittstaatsangehörige vorgesehen, die im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes in Österreich tätig werden. Die Tätigkeit muss dabei vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sein.

Entscheidend ist nicht nur eine Zusage der Einsatzstelle. Erforderlich ist eine abgeschlossene Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation. Darin müssen der Freiwilligendienst, seine Dauer, die Bedingungen des Einsatzes, die Betreuung und die Dienstzeiten nachvollziehbar beschrieben sein.

Auch die Finanzierung gehört in die Vereinbarung. Sie soll zeigen, welche Mittel für Unterhalt und Unterkunft zur Verfügung stehen, einschließlich eines allfälligen Taschengeldes. Zusätzlich bleiben die übrigen allgemeinen Voraussetzungen des NAG, insbesondere gesicherter Lebensunterhalt und Krankenversicherung, im Blick.

Erste Einordnung

Passt die Aufenthaltsbewilligung für Freiwillige?

Der Check ordnet Freiwilligendienst, Einsatzstellenvereinbarung, Finanzierung und allgemeine Nachweise. Er ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Antragspakets.

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01 Frage 1

Ist der geplante Einsatz Teil des Europäischen Freiwilligendienstes?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Unterlagen können entlang des § 67 NAG geordnet geprüft werden.

Stellen Sie die abgeschlossene Vereinbarung, die Beschreibung der Einsatzstelle, die Angaben zu Unterhalt und Unterkunft, die Versicherungsbestätigung und die allgemeinen Antragsunterlagen zu einem widerspruchsfreien Dossier zusammen.

02

Ein eigenes Ehrenamt oder eine normale Beschäftigung ist nicht automatisch § 67 NAG.

Prüfen Sie zuerst den tatsächlichen Zweck und die rechtliche Einordnung des Einsatzes. Ein gewöhnliches Ehrenamt, ein Volontariat oder eine Beschäftigung kann eine andere Aufenthaltsbewilligung oder eine arbeitsrechtliche Zulassung erfordern.

03

Der konkrete Freiwilligendienst muss vor dem Antrag feststehen.

Ordnen Sie Programm, aufnehmende Organisation, Aufgaben und Ausnahmestellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Erst wenn die Tätigkeit eindeutig zugeordnet ist, lässt sich der passende Aufenthaltstitel sicher vorbereiten.

04

Eine Zusage ersetzt die abgeschlossene Vereinbarung noch nicht.

Fordern Sie die abgeschlossene Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation an. Sie ist die zentrale Unterlage, um den Dienst, seine Dauer und die Einsatzbedingungen nach § 67 NAG nachzuweisen.

05

Die Vereinbarung muss den geplanten Einsatz vollständig abbilden.

Ergänzen Sie Beschreibung und Dauer des Dienstes, Betreuung, Dienstzeiten, Mittel für Unterhalt und Unterkunft einschließlich Taschengeld sowie gegebenenfalls die Ausbildung. Die übrigen Dokumente sollten dieselben Daten verwenden.

06

Die allgemeinen Nachweise müssen neben der Vereinbarung vorbereitet werden.

Ordnen Sie die Finanzierung des Aufenthalts und den in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz. Ergänzen Sie Reisedokument, Identitätsunterlagen und die weiteren fallbezogenen Nachweise, damit die Vereinbarung nicht isoliert bleibt.

Welche Tätigkeit § 67 NAG erfasst

§ 67 NAG knüpft die Aufenthaltsbewilligung an eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinn des Freiwilligengesetzes. Zusätzlich muss die Tätigkeit vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sein. Eine allgemeine Erklärung, man wolle sich sozial engagieren, reicht für diese Zuordnung nicht.

Für die Einordnung sind daher Programm, aufnehmende Organisation und tatsächliche Aufgaben gemeinsam zu betrachten. Die Bezeichnung als Freiwilligendienst ist nicht allein entscheidend. Weichen die vereinbarten Aufgaben deutlich von der vorgesehenen Programmstruktur ab oder wird tatsächlich eine reguläre Arbeitsleistung geschuldet, muss eine andere rechtliche Grundlage geprüft werden.

Das unterscheidet den Titel auch von der Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende. Dort stehen andere gesetzliche Voraussetzungen im Mittelpunkt. Die Einordnung für Sozialdienstleistende sollte deshalb nicht unbesehen auf Freiwillige übertragen werden.

Was die Vereinbarung mit der Einsatzstelle enthalten muss

Die abgeschlossene Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation ist die zentrale Einsatzstellenbestätigung. Nach § 67 Abs 2 NAG muss sie den Freiwilligendienst und seine Dauer beschreiben. Damit soll erkennbar sein, welche Tätigkeit geplant ist und über welchen Zeitraum sie ausgeübt wird.

Außerdem gehören die Bedingungen des Einsatzes hinein, insbesondere Betreuung und Dienstzeiten. Die Vereinbarung sollte daher nicht nur einen Projektnamen nennen. Sie sollte Aufgaben, Verantwortliche, Einsatzort, Beginn, Ende und den Umfang der Betreuung so beschreiben, dass der tatsächliche Ablauf nachvollziehbar wird.

Gegebenenfalls muss die Vereinbarung auch die Ausbildung nennen, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Freiwilligendienstes vorgesehen ist. Ergänzende Bestätigungen der Organisation können hilfreich sein, ersetzen aber nicht die abgeschlossene Vereinbarung selbst.

Wie Unterhalt, Unterkunft und Taschengeld nachzuweisen sind

Die Vereinbarung muss nach § 67 Abs 2 Z 3 NAG Angaben zu den verfügbaren Mitteln enthalten, mit denen Unterhalt und Unterkunft des Freiwilligen gesichert werden sollen. Ein allfälliges Taschengeld ist ausdrücklich einzubeziehen. Die Finanzierung darf daher nicht nur mündlich zwischen Einsatzstelle und antragstellender Person geklärt sein.

Für die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts sind die konkrete Geldleistung, Sachleistungen, eigene Mittel und eine zulässige Haftungserklärung im Zusammenhang zu prüfen. Eine Haftungserklärung ist nach § 67 NAG zulässig, ersetzt aber keine klare Darstellung, wie der Aufenthalt tatsächlich finanziert wird.

§ 67 Abs 1 NAG nimmt die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 2 NAG aus. Die Vereinbarung muss trotzdem erkennen lassen, wie die Unterkunft organisiert ist. Angaben zu Wohnmöglichkeit, Kosten und allfälliger Unterstützung verhindern, dass die Finanzierungsdarstellung lückenhaft bleibt.

Welche allgemeinen Nachweise neben der Vereinbarung nötig sind

Die Vereinbarung über den Freiwilligendienst genügt nicht allein. Für die übrigen Voraussetzungen des ersten Teils des NAG müssen insbesondere Identität und Reisedokument, der gesicherte Lebensunterhalt und ein Krankenversicherungsschutz geordnet belegt werden. Die Versicherung muss während des Aufenthalts alle Risiken abdecken und in Österreich leistungspflichtig sein.

Auch die allgemeinen Erteilungshindernisse und die öffentliche Ordnung bleiben relevant. Das Antragspaket sollte deshalb vollständig und aktuell sein. Ausländische Urkunden können je nach Staat eine Beglaubigung, Apostille oder Übersetzung benötigen.

Bei der Vorbereitung der Grundunterlagen hilft die Checkliste für den Erstantrag. Für den Versicherungsnachweis ist die eigene Übersicht zur Krankenversicherung eine weitere Orientierung.

Wann das AMS die Tätigkeit zusätzlich prüfen kann

§ 67 Abs 1 Z 4 NAG sieht eine zusätzliche Feststellung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS vor, wenn die Behörde begründete Zweifel hat und das AMS anfragt. Das ist keine automatische Prüfung jedes Antrags. Die Unterlagen sollten die Programmzuordnung und die tatsächlichen Aufgaben aber von Anfang an schlüssig erklären.

Die Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz für den Europäischen Freiwilligendienst bedeutet nicht, dass mit der Aufenthaltsbewilligung jede andere Arbeit aufgenommen werden darf. Eine reguläre Beschäftigung, ein entgeltlicher Nebenjob oder ein anders organisiertes Volontariat muss gesondert arbeitsmarkt- und aufenthaltsrechtlich beurteilt werden.

Wenn die Einsatzstelle eine produktive Tätigkeit mit festen Arbeitsvorgaben und Entgelt plant, sollte die Einordnung vor der Antragstellung geklärt werden. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung und nicht nur die Überschrift der Vereinbarung.

Das Antragspaket der Einsatzstelle widerspruchsfrei vorbereiten

Ein schlüssiges Dossier beginnt mit der abgeschlossenen Vereinbarung und einer kurzen Übersicht der Beteiligten. Danach folgen die Angaben zu Aufgaben, Zeitraum, Betreuung, Dienstzeiten, Unterhalt, Unterkunft, Taschengeld und gegebenenfalls Ausbildung. Die Versicherungsbestätigung und die allgemeinen Antragsunterlagen sollten dieselbe Zeitachse verwenden.

Typische Rückfragen entstehen, wenn die Einsatzstelle in der Vereinbarung anders bezeichnet wird als in der Programmzusage, der Zeitraum nicht mit der Versicherung übereinstimmt oder die Finanzierung nur allgemein als kostenlos beschrieben wird. Auch eine Betreuung, die in keinem Dokument genannt wird, kann die Nachvollziehbarkeit erschweren.

Vergleichen Sie daher vor der Einbringung Namen, Einsatzort, Beginn, Ende, Dienstzeiten, Geld- und Sachleistungen sowie die Kontaktperson der Organisation. Die Informationen zum Antrag auf einen Aufenthaltstitel helfen bei der allgemeinen Reihenfolge, ersetzen aber nicht die Prüfung der Freiwilligendienstvereinbarung.

Häufige Fragen zur Aufenthaltsbewilligung für Freiwillige

Reicht eine Einladung der Einsatzstelle?

Nein. § 67 NAG verlangt eine abgeschlossene Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation. Eine Einladung kann ergänzend erklären, worum es geht, ersetzt die Vereinbarung aber nicht.

Was muss die Vereinbarung mindestens beschreiben?

Sie muss den Freiwilligendienst und seine Dauer sowie die Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere Betreuung und Dienstzeiten, enthalten. Auch die Mittel für Unterhalt und Unterkunft einschließlich Taschengeld sind anzugeben. Eine allfällige Ausbildung ist ebenfalls aufzunehmen.

Muss eine eigene Unterkunft nachgewiesen werden?

§ 67 Abs 1 NAG nimmt die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 2 NAG aus. Die Vereinbarung sollte dennoch klar ausweisen, wie die Unterkunft organisiert und finanziert wird, weil diese Angaben für die Gesamtbeurteilung des Aufenthalts wichtig sind.

Brauche ich eine Krankenversicherung?

Ja. Die allgemeinen Voraussetzungen des NAG bleiben im Übrigen bestehen. Der Krankenversicherungsschutz muss während des Aufenthalts alle Risiken abdecken und in Österreich leistungspflichtig sein.

Prüft das AMS jeden Antrag?

Nein. Das AMS kann bei begründeten Zweifeln der Behörde auf Anfrage feststellen, ob eine Tätigkeit im Sinn des § 67 NAG vorliegt. Eine automatische AMS-Prüfung jedes Antrags ist daraus nicht abzuleiten.