Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung oder Scheidung: Wann der Familientitel fortbestehen kann
Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung oder Scheidung: § 27 NAG, Monatsfrist, Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens, Gewalt und notwendige Nachweise.
21. August 2026
Verfahren
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin
Wer einen Aufenthaltstitel über die Familie erhalten hat und die Beziehung zerbricht, verliert den Aufenthalt in Österreich nicht automatisch. § 27 NAG sieht für bestimmte Familienangehörige ein eigenständiges Niederlassungsrecht vor. Entscheidend ist, welcher Titel bisher vorlag, ob die Voraussetzungen des Familiennachzugs weggefallen sind und ob ein besonderer Grund wie eine Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Eheteils oder Gewalt vorliegt.
Eine bloße Trennung ist rechtlich nicht dasselbe wie eine Scheidung. Sie kann aber dazu führen, dass die Voraussetzungen des Familiennachzugs nicht mehr bestehen. Dann muss die Behörde prüfen, ob ein Aufenthaltstitel mit einem Zweck auszustellen ist, der dem bisherigen Zweck jedenfalls entspricht. Dafür bleiben die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und mögliche Hindernisse wichtig.
§ 27 Abs 4 NAG verlangt, dass die maßgeblichen Umstände der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat bekannt gegeben werden. Das ist keine Aufforderung zum Abwarten. Kartenkopie, Personenstandsurkunden, Bescheidunterlagen und eine klare zeitliche Darstellung sollten rasch geordnet werden.
Dieser Beitrag behandelt die Folgen einer Trennung oder Scheidung für einen bereits bestehenden Familientitel. Für die erstmalige Einordnung des Familiennachzugs hilft die Themenseite Familienzusammenführung.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht
Welcher Weg passt nach Trennung oder Scheidung?
Der Check unterscheidet Trennung, Scheidung, Tod und besondere Schutzgründe. Er ersetzt keine Prüfung von Titel, Bescheid und Fristen.
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01 Frage 1
Was hat sich in der Familiengemeinschaft verändert?
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01
Trennung ohne Scheidung: bisherigen Titel und neue Grundlage prüfen
Eine Trennung löst nicht automatisch den Titelverlust aus. Wenn die Voraussetzungen des Familiennachzugs nicht mehr vorliegen, ist nach § 27 Abs 1 NAG ein eigenständiger Aufenthaltstitel mit einem jedenfalls entsprechenden Aufenthaltszweck zu prüfen. Titelkarte, gemeinsamer Wohnsitz, Unterhaltsmittel, Versicherung und die aktuelle Lebenssituation gehören in die Prüfung.
02
Tod der Bezugsperson: Sonderregel des § 27 Abs 2 Z 1 prüfen
Bei Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils nennt § 27 Abs 2 Z 1 NAG eine besondere Konstellation. Die Sterbeurkunde, der bisherige Titel und die Familienbeziehung müssen rasch vorgelegt werden. Danach ist zu klären, welcher Aufenthaltstitel dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht.
03
Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens: Schutzwirkung prüfen
§ 27 Abs 2 Z 2 NAG erfasst die Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Eheteils. Diese Sonderregel kann die Erteilung trotz eines Hindernisses nach § 11 Abs 1 Z 4 bis 6 oder trotz fehlender Voraussetzung nach § 11 Abs 2 ermöglichen. Die rechtskräftige Entscheidung und ihre Begründung sind daher zentral.
04
Scheidung ohne klaren Verschuldensausspruch: nicht abwarten
Nicht jede Scheidung erfüllt § 27 Abs 2 Z 2 NAG. Fehlt ein entsprechender Ausspruch, bleibt § 27 Abs 1 mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Behörde braucht den bisherigen Titel, die Entscheidung, die Zustellung und eine aktuelle Darstellung von Unterkunft, Versicherung und Unterhaltsmitteln.
05
Gewalt oder Zwangsehe: besondere Gründe nach § 27 Abs 3 prüfen
§ 27 Abs 3 NAG nennt besonders berücksichtigungswürdige Gründe. Dazu gehören Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft sowie Gewalt, wenn gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde. Die Schutzunterlagen müssen sicher und zeitnah in das Aufenthaltsverfahren eingebracht werden.
Was § 27 NAG beim Familientitel regelt
§ 27 Abs 1 NAG betrifft Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 2, 4, 5 und 8 NAG. Dazu zählen die Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die Niederlassungsbewilligung, die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit und der Titel Familienangehöriger. Die konkrete Karte ist deshalb der erste Prüfpunkt.
Wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vorliegen, ist ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht. Das Gesetz knüpft die Fortsetzung aber an das Fehlen eines Erteilungshindernisses nach § 11 Abs 1 und an die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs 2.
Eine Trennung ist daher kein automatischer Entzug und auch keine automatische Garantie. Die Behörde muss die Änderung der Familiengemeinschaft, den bisherigen Titel und die aktuelle persönliche und wirtschaftliche Situation zusammen beurteilen. Die Begriffsseite zum Familienangehörigen hilft bei der ersten Einordnung.
Trennung ohne Scheidung: Welche Tatsachen zählen
Bei einer Trennung ohne gerichtliche Scheidung steht nicht § 27 Abs 2 Z 2 im Mittelpunkt. Entscheidend ist zunächst, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs weggefallen sind und welcher Aufenthaltszweck künftig getragen werden kann. Getrennte Wohnungen, fehlende gemeinsame Lebensführung oder eine dauerhafte Beendigung der Beziehung können dafür wichtige Tatsachen sein.
Die Behörde prüft nicht nur eine Meldeadresse. Sie kann nach der tatsächlichen Lebensgemeinschaft, Unterhaltsleistungen, Kindern, Wohnsituation und dem bisherigen Aufenthalt fragen. Widersprüchliche Angaben zwischen Scheidungsverfahren, Meldeunterlagen und NAG-Akte erschweren die Einordnung.
Bei der Vorbereitung sollte eine Chronologie entstehen: Beginn des gemeinsamen Haushalts, tatsächlicher Trennungszeitpunkt, neue Adresse, Unterhalt, Kinder und behördliche Schritte. Eine klare Darstellung ersetzt keine Beweise, macht aber sichtbar, welche Unterlagen noch fehlen.
Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens richtig einordnen
§ 27 Abs 2 Z 2 NAG nennt ausdrücklich die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Eheteils. Der bloße Umstand, dass eine Ehe geschieden wurde, genügt für diese Sonderregel nicht.
Die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ist daher besonders wichtig. Zu prüfen sind der Spruch, die Begründung und ein allfälliger Verschuldensausspruch. Eine private Vereinbarung oder eine bloße Erklärung über die Ursache der Trennung ersetzt diese Feststellungen nicht ohne Weiteres.
Die Sonderregel wirkt bei bestimmten Hindernissen nach § 11 Abs 1 Z 4 bis 6 und bei fehlenden Voraussetzungen des § 11 Abs 2. Andere Hindernisse werden dadurch nicht pauschal beseitigt. Die Übersicht zur Verlängerung ist für die laufende Titelplanung hilfreich, ersetzt aber nicht die Prüfung nach § 27.
Tod, Gewalt und Zwangsehe als besondere Gründe
Der Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils ist in § 27 Abs 2 Z 1 NAG ausdrücklich angeführt. Die Sterbeurkunde und die Personenstandsunterlagen zeigen, welche Familienbeziehung bestanden hat. Bei minderjährigen oder wirtschaftlich abhängigen Familienmitgliedern sind zusätzliche Tatsachen besonders sorgfältig zu ordnen.
§ 27 Abs 3 nennt als besonders berücksichtigungswürdige Gründe unter anderem eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft sowie Gewalt, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde. Die gesetzliche Aufzählung macht deutlich, dass Schutz und Aufenthaltsrecht gemeinsam betrachtet werden müssen.
Sicherheitsunterlagen gehören nicht ungeschützt in allgemeine E-Mail-Verläufe. Für das Aufenthaltsverfahren sind die einstweilige Verfügung, behördliche Dokumente, ärztliche Unterlagen und eine nachvollziehbare Chronologie zu sichern. Bei akuter Gefahr steht der Schutz vor dem Verwaltungsverfahren.
Allgemeine Voraussetzungen und Hindernisse nach § 11 NAG
§ 27 Abs 1 verweist auf § 11 Abs 1 und Abs 2 NAG. § 11 Abs 2 betrifft unter anderem eine ortsübliche Unterkunft, einen in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz und ausreichende Mittel, damit der Aufenthalt keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft verursacht. Die konkrete Berechnung hängt vom Haushalt und den regelmäßigen Belastungen ab.
§ 11 Abs 1 enthält zwingende Hindernisse. Dazu zählen je nach Fall etwa eine Aufenthaltsehe nach § 30 Abs 1 oder 2 NAG, eine Überschreitung des erlaubten Aufenthalts oder eine rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Einreiseverstöße. § 27 Abs 2 lässt bestimmte Hindernisse nach Z 4 bis 6 unberührt, aber nicht jedes mögliche Hindernis.
Eine Scheidung schützt daher nicht vor jeder negativen Entscheidung. Kartenstatus, Aufenthaltszeiten, Unterkunft, Versicherung, Mittel, mögliche Verbote und die gerichtliche Scheidungsentscheidung müssen in einem Dokumentenpaket zusammenpassen.
Mitteilung und Nachweise binnen einem Monat vorbereiten
Nach § 27 Abs 4 NAG sind die Umstände nach Abs 1 bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat bekannt zu geben. Gemeint sind etwa der Wegfall der Familiennachzugsvoraussetzungen, der Tod, die Scheidung oder ein besonderer Schutzgrund.
Die Mitteilung sollte nicht nur aus einem Einzeiler bestehen. Beizulegen sind zumindest eine Kopie des Aufenthaltstitels, Reisepassdaten, die maßgeblichen Personenstandsurkunden, die gerichtliche Entscheidung oder Schutzunterlagen und eine kurze Chronologie. Fehlende Dokumente müssen ausdrücklich benannt werden.
Für die weitere Bearbeitung sind Eingangsbestätigung, Aktenzahl und alle Fristen zu sichern. Wenn die Behörde einen Bescheid erlässt, gelten Zustellung und Rechtsmittelbelehrung. Der Beitrag zu Ablehnung und Beschwerde im NAG-Verfahren erklärt den nächsten Schritt nach einer negativen Entscheidung.
Praktische Reihenfolge für die Fortsetzung des Titels
Erstens wird die Titelkarte gelesen: Bezeichnung, Gültigkeitsdauer, Zweck und ausstellende Behörde. Zweitens wird die Familiengeschichte mit Trennung, Scheidung, Tod oder Schutzgrund chronologisch festgehalten. Drittens werden § 27 Abs 1 bis 3 und die allgemeinen Voraussetzungen nach § 11 getrennt geprüft.
Danach werden die Nachweise nach ihrer Funktion geordnet: Familienbeziehung, Wegfall der ursprünglichen Grundlage, aktueller Wohnsitz, Versicherung, Unterhaltsmittel, Scheidungs- oder Sterbeurkunde und besondere Schutzunterlagen. Übersetzungen und Beglaubigungen sind je nach Ausstellungsstaat zusätzlich zu klären.
Eine Anfrage sollte Ablaufdatum, Datum des maßgeblichen Ereignisses und den bisherigen Titel ausdrücklich nennen. So lässt sich unterscheiden, ob eine laufende Mitteilung, eine Verlängerung oder eine Reaktion auf einen bereits zugestellten Bescheid erforderlich ist.
Häufige Fragen zum eigenständigen Aufenthaltsrecht
Bleibt mein Aufenthaltstitel nach einer Trennung automatisch gültig?
Eine Trennung führt nicht automatisch zum sofortigen Verlust. Sie kann aber die Voraussetzungen des Familiennachzugs verändern. Nach § 27 Abs 1 NAG muss geprüft werden, ob ein eigenständiger Titel mit entsprechendem Aufenthaltszweck auszustellen ist und ob § 11 NAG erfüllt ist.
Gilt § 27 Abs 2 Z 2 bei jeder Scheidung?
Nein. Die Bestimmung nennt die Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Eheteils oder die entsprechende Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Der Verschuldensausspruch und die rechtskräftige Entscheidung müssen geprüft werden.
Was muss ich der Behörde binnen einem Monat mitteilen?
Nach § 27 Abs 4 NAG sind die maßgeblichen Umstände nach Abs 1 bis 3 unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat bekannt zu geben. Dazu können Trennung, Tod, Scheidung oder ein besonderer Schutzgrund gehören. Titelkarte, Urkunden und eine Chronologie sollten die Mitteilung belegen.
Was gilt bei Gewalt oder Zwangsehe?
§ 27 Abs 3 NAG nennt Gewalt bei einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO sowie Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft als besonders berücksichtigungswürdige Gründe. Schutzunterlagen sollten rasch gesichert und in die aufenthaltsrechtliche Prüfung einbezogen werden.
Kann die Behörde trotz der Scheidung ablehnen?
Ja. Die Sonderregeln des § 27 beseitigen nicht jedes Hindernis. Je nach Fall bleiben Titelstatus, § 11 NAG, Unterbringung, Versicherung, Unterhaltsmittel, Aufenthaltszeiten und die konkrete gerichtliche Entscheidung zu prüfen.