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Haftungserklärung durch mehrere Personen: Vorbereitung und Unterlagen

Haftungserklärung durch mehrere Personen im NAG vorbereiten: Aufenthaltstitel, Unterlagen, Einkommen, Beglaubigung und interne Ausgleichsfragen.

26. August 2026
Unterlagen
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Eine Haftungserklärung durch mehrere Personen muss vor der Beglaubigung sorgfältig vorbereitet werden. Die Beteiligten unterschreiben nicht bloß eine gemeinsame Unterstützungserklärung. Nach § 2 Abs 6 NAG kann jede verpflichtete Person für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand einstehen.

Vor dem ersten bindenden Schritt müssen daher der geplante Aufenthaltstitel, die Identität aller Beteiligten, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die genaue Dokumentenlage zusammenpassen. Eine private Absprache über die Aufteilung der Kosten ändert an der Außenhaftung nichts.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Vorbereitung einer Haftungserklärung durch mehrere Personen. Im Mittelpunkt stehen die Vorfragen, die Unterlagen jedes Verpflichteten, die gemeinsame Aktenlage, der Beglaubigungstermin und eine mögliche interne Ausgleichsvereinbarung.

Vorbereitungscheck

Sind die Unterlagen mehrerer Verpflichteter bereit?

Ordnen Sie zuerst den Aufenthaltszweck, die Personen und die gemeinsame finanzielle Ausgangslage.

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01 Frage 1

Was ist vor der Haftungserklärung noch offen?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Den Aufenthaltstitel vor der Erklärung bestimmen

Prüfen Sie zuerst den konkreten Aufenthaltszweck und die Rechtsgrundlage. § 11 Abs 6 NAG verlangt, dass die Möglichkeit, bestimmte Voraussetzungen mit einer Haftungserklärung nachzuweisen, beim jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich vorgesehen ist.

02

Außenhaftung und interne Aufteilung getrennt planen

Dokumentieren Sie zunächst, dass mehrere Personen nach § 2 Abs 6 NAG für den vollen Betrag zur ungeteilten Hand haften können. Eine interne Vereinbarung kann Beiträge, Rückersatz und Zuständigkeiten ordnen, nimmt aber die Außenhaftung gegenüber der öffentlichen Hand nicht weg.

03

Das gemeinsame Dossier auf Widerspruchsfreiheit prüfen

Ordnen Sie für jede verpflichtete Person Identitätsnachweis, Einkommensunterlagen, Wohnkosten und weitere laufende Verpflichtungen. Vergleichen Sie danach Namen, Adressen, Familienbezug, Aufenthaltszweck und Zeitraum mit den Angaben der antragstellenden Person.

04

Die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Personen belegen

Bei jeder verpflichteten Person müssen Einkommen und laufende Belastungen nachvollziehbar sein. Sammeln Sie aktuelle Lohn- oder Pensionsnachweise, Kontoauszüge, Steuerunterlagen und Belege zu Miete, Krediten, Pfändungen oder Unterhalt, soweit sie für die Beurteilung relevant sind.

05

Abweichende Angaben vor der Beglaubigung verbinden

Vergleichen Sie Reisepässe, Meldebestätigungen, Einkommensunterlagen und die Angaben zur antragstellenden Person. Bei Namensänderungen, unterschiedlichen Schreibweisen oder mehreren Wohnsitzen sollte eine kurze schriftliche Erklärung die maßgeblichen Urkunden verbinden.

Was bei mehreren Verpflichteten besonders wichtig ist

§ 2 Abs 6 NAG regelt die Konstellation ausdrücklich. Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich nur die Vorlage einer Haftungserklärung zulässig. Treten mehrere Personen in dieser Erklärung als Verpflichtete auf, haftet jede von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Das bedeutet: Die Behörde oder die zuständige Gebietskörperschaft muss die Forderung nicht zuerst in gleichen Teilen bei allen Beteiligten geltend machen. Jede verpflichtete Person kann für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden. Die Beteiligten können anschließend untereinander klären, wie sie die Belastung verteilen.

Der Beitrag zum gesicherten Lebensunterhalt im NAG-Verfahren erläutert die allgemeine finanzielle Einordnung. Hier geht es um die zusätzliche Vorbereitung, die bei mehreren Personen erforderlich ist.

Aufenthaltstitel und Personen eindeutig zuordnen

Vor der Zusammenstellung der Unterlagen muss feststehen, für wen die Haftungserklärung abgegeben wird und welcher Aufenthaltstitel geplant ist. Die Haftungserklärung ist kein allgemeines Dokument für jede Form des Aufenthalts. § 11 Abs 6 NAG verlangt, dass ihr Einsatz für den jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich zugelassen ist.

Erstellen Sie eine kurze Übersicht mit dem vollständigen Namen der antragstellenden Person, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, geplantem Titel, Aufenthaltsdauer und dem Verhältnis zu den Verpflichteten. Bei Familienverfahren sollten die maßgeblichen Personenstandsurkunden ergänzt werden.

Für die allgemeine Dokumentenordnung hilft der Beitrag zu Unterlagen, Urkunden und Übersetzungen im NAG-Antrag. Die Übersicht zur Ordnung von Unterlagen und Fristen unterstützt die zeitliche Vorbereitung.

Unterlagen jeder verpflichteten Person sammeln

Jede verpflichtete Person sollte einen eigenen Dokumentenabschnitt erhalten. Dazu gehören ein gültiger Identitätsnachweis, die aktuelle Wohnadresse, Angaben zum Familienstand und die Unterlagen, aus denen sich die finanzielle Situation ergibt. Die Trennung verhindert, dass Einkommensnachweise oder Belastungen versehentlich der falschen Person zugeordnet werden.

Für unselbständig Erwerbstätige kommen typischerweise Dienstvertrag und aktuelle Lohnabrechnungen in Betracht. Bei selbständiger Tätigkeit können Steuerunterlagen, Einnahmenübersichten und Nachweise über verfügbare Mittel erforderlich sein. Pensionen, Unterhaltsleistungen und andere Einkünfte sind nach ihrer Quelle und Regelmäßigkeit zu dokumentieren.

Zusätzlich sollten Miete, Kredite, Pfändungen, Unterhaltspflichten und sonstige wiederkehrende Ausgaben erfasst werden. § 11 Abs 5 NAG enthält für den Nachweis der Leistungsfähigkeit bei einer Haftungserklärung eine besondere Berechnung. Die Behörde muss die finanzielle Lage daher anhand aktueller und nachvollziehbarer Angaben beurteilen können.

Das gemeinsame Dossier auf Widersprüche prüfen

Nach der Einzelablage folgt der gemeinsame Abgleich. Namen, Geburtsdaten, Adressen, Familienbezug, Aufenthaltszweck und Zeitraum sollten in den Unterlagen dieselbe Konstellation ergeben. Abweichungen sind nicht immer problematisch, müssen aber erklärt und mit einer Urkunde verbunden werden.

Besonders sorgfältig ist bei verschiedenen Schreibweisen, früheren Namen und mehreren Wohnsitzen vorzugehen. Eine einseitige Notiz kann genügen, wenn sie die Abweichung nachvollziehbar erklärt und auf die passende Personenstands- oder Meldeurkunde verweist. Bei Übersetzungen müssen Namen und Daten mit dem Original übereinstimmen.

Die antragstellende Person sollte außerdem nicht nur in der Haftungserklärung, sondern auch in den Identitäts- und Aufenthaltsunterlagen gleich bezeichnet werden. § 19 Abs 2 NAG stellt auf Urkunden und Beweismittel ab, mit denen Identität und maßgeblicher Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt werden können.

Den Beglaubigungstermin gemeinsam vorbereiten

Die Haftungserklärung muss nach § 2 Abs 1 Z 15 NAG von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigt werden. Vor dem Termin sollten alle Verpflichteten den vorgesehenen Text, den Aufenthaltstitel und den Umfang der Erklärung kennen.

Bringen Sie die Identitätsnachweise, die für die Erklärung benötigten Angaben und das geordnete Finanzdossier mit. Wenn eine Person durch eine andere vertreten werden soll oder ein Dokument aus dem Ausland stammt, muss diese Besonderheit vorab geklärt werden. Der Termin sollte nicht der erste Moment sein, in dem die Beteiligten den Inhalt vollständig sehen.

Die gesetzliche Mindestdauer beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht automatisch mit der Laufzeit einer konkreten Aufenthaltskarte gleichzusetzen. Prüfen Sie deshalb neben dem aktuellen Antrag auch, welche finanzielle Entwicklung und welche Veränderungen im Haushalt während dieses Zeitraums absehbar sind.

Eine interne Ausgleichsvereinbarung sinnvoll ordnen

Eine interne Vereinbarung kann festlegen, welchen Anteil die Beteiligten im Innenverhältnis tragen wollen. Sie kann außerdem regeln, wer Zahlungen dokumentiert, wie Informationen weitergegeben werden und wann ein Rückersatz verlangt wird. Gegenüber der öffentlichen Hand ersetzt sie jedoch nicht die gesetzliche Haftung jeder verpflichteten Person.

Die Vereinbarung sollte die Personen, den konkreten Aufenthaltstitel, den Anlass der Haftungserklärung, die geplante Aufteilung und den Umgang mit Änderungen nennen. Bei ungleichen Einkommen kann eine prozentuelle Aufteilung sinnvoll erscheinen. Auch dann muss klar bleiben, dass die Außenhaftung davon unberührt bleibt.

Bewahren Sie die Vereinbarung getrennt von der beglaubigten Haftungserklärung auf und geben Sie allen Beteiligten eine vollständige Fassung. Eine schriftliche Regelung schafft eine bessere Grundlage für die interne Zusammenarbeit, ersetzt aber nicht die vorherige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Häufige Fragen zur Haftungserklärung durch mehrere Personen

Haften mehrere Personen bei einer Haftungserklärung nur für ihren Anteil?

Nein. Treten mehrere Personen in einer Haftungserklärung als Verpflichtete auf, haftet nach § 2 Abs 6 NAG jede von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Eine interne Aufteilung ändert die Außenhaftung nicht.

Welche Unterlagen muss jede verpflichtete Person vorbereiten?

Jede Person sollte Identitätsnachweis, Wohnadresse, Einkommensunterlagen und Belege zu regelmäßigen Belastungen geordnet vorlegen. Die Dokumente müssen aktuell sein und mit den Angaben zur antragstellenden Person und zum Aufenthaltstitel zusammenpassen.

Kann eine private Vereinbarung die Haftung gegenüber der Behörde begrenzen?

Nein. Eine interne Vereinbarung kann Beiträge und Rückersatz zwischen den Beteiligten regeln. Sie nimmt die gesetzliche Außenhaftung gegenüber der öffentlichen Hand jedoch nicht weg.

Muss der Aufenthaltstitel vor der Haftungserklärung feststehen?

Ja, der konkrete Aufenthaltszweck ist eine zentrale Vorfrage. Nach § 11 Abs 6 NAG muss die Verwendung einer Haftungserklärung beim jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich vorgesehen sein.

Wie lange gilt eine Haftungserklärung mindestens?

§ 2 Abs 1 Z 15 NAG verlangt eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren. Diese Mindestdauer endet nicht automatisch mit dem Ablauf einer kürzer gültigen Aufenthaltskarte.